Ratgeber · Erben & Steuern
Geerbtes Haus verkaufen: Erbschaftsteuer, Freibeträge und Fristen
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie treffen zwei Steuerthemen zusammen: die Erbschaftsteuer auf den Erwerb und eine mögliche Spekulationssteuer auf den Verkaufsgewinn. Dieser Ratgeber trennt beides und zeigt die Freibeträge, Fristen und Befreiungen.
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie geraten zwei Steuerthemen leicht durcheinander. Sie haben nichts miteinander zu tun:
- Erbschaftsteuer – auf den Erwerb durch den Erbfall. Sie entsteht unabhängig davon, ob verkauft wird.
- Spekulationssteuer – auf einen Gewinn beim Weiterverkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist.
Ein Überblick, keine Steuerberatung. Erbfälle mit Immobilie sind fast immer ein Fall für den Steuerberater oder Fachanwalt.
Teil 1: Erbschaftsteuer
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
| Erbe | Persönlicher Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehe-/Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind, Stiefkind | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern verstorben) | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten/Neffen, geschiedene Partner | 20.000 € | II |
| alle Übrigen, nicht verwandt | 20.000 € | III |
Der Freibetrag gilt für den gesamten Erwerb einer Person (Immobilie, Konten, Wertpapiere zusammen) und kann alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden – ein Grund, warum vorausschauende Übertragungen zu Lebzeiten oft in Etappen laufen.
Steuersätze
Auf den Betrag über dem Freibetrag fällt Steuer an – in Steuerklasse I gestaffelt von 7 % (bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb) über 11, 15, 19 % bis 30 % (über 26 Mio. €). In Steuerklasse II liegen die Sätze bei 15–43 %, in Klasse III bei 30–50 %.
Befreiung für das Familienheim
Steuerfrei bleibt die selbst genutzte Wohnimmobilie, wenn:
- Ehe-/Lebenspartner sie erben und unverzüglich selbst einziehen bzw. weiter bewohnen – für mindestens zehn Jahre, ohne Wertgrenze;
- Kinder sie erben – dieselbe Regel, aber begrenzt auf 200 m² Wohnfläche (der übersteigende Teil wird anteilig besteuert).
Wird die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre aufgegeben – auch durch Verkauf oder Vermietung –, entfällt die Befreiung rückwirkend. Ausnahme: zwingende Gründe wie eigene Pflegebedürftigkeit. Wer ein geerbtes Familienheim also bald verkaufen will, kann diese Befreiung meist nicht nutzen; dann zählt der normale Freibetrag.
Bewertung durch das Finanzamt
Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert typisierend nach dem Bewertungsgesetz an – Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren, ähnlich wie im Ratgeber Bewertungsverfahren beschrieben, aber schematisch. Dieser Wert fällt gelegentlich zu hoch aus. Erben dürfen den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§ 198 BewG) – durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten oder einen zeitnah erzielten, marktgerechten Verkaufspreis. Das kann die Erbschaftsteuer spürbar senken.
Teil 2: Spekulationssteuer beim Weiterverkauf
Für die Zehn-Jahres-Frist zählt bei geerbten Immobilien das Anschaffungsdatum des Erblassers (sogenannte Fußstapfentheorie). Daraus folgt:
- Kauf durch den Erblasser vor über zehn Jahren → Verkauf durch die Erben ist steuerfrei.
- Kauf durch den Erblasser vor weniger als zehn Jahren und danach vermietet → ein Verkaufsgewinn der Erben ist innerhalb der Restfrist steuerpflichtig.
- Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt und die Erben verkaufen zügig → die Eigennutzungs-Ausnahme greift in der Regel weiter, der Gewinn bleibt steuerfrei.
Alle Einzelheiten und die Gewinnberechnung stehen im Ratgeber Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf.
Erbengemeinschaft: Steuer trifft jeden einzeln
Erben mehrere Personen gemeinsam, wird die Erbschaftsteuer für jeden Miterben getrennt nach dessen Freibetrag und Steuerklasse berechnet. Der Verkauf der Nachlassimmobilie ist davon unabhängig und braucht die Zustimmung aller – siehe Immobilie aus einer Erbengemeinschaft verkaufen. Verkauft ein Miterbe nur seinen Erbteil, kann dabei ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.
Fristen und Formales
- Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt: innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall (bei notariellem Testament oft durch das Nachlassgericht miterledigt).
- Erbschaftsteuererklärung: nur auf Aufforderung, dann mit Frist von mindestens einem Monat; bei Nachlassimmobilien die Regel.
- Grundbuchberichtigung: innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei – Voraussetzung für einen späteren Verkauf.
Kurz zusammengefasst
- Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer sind zwei getrennte Themen.
- Freibeträge: Partner 500.000 €, Kinder 400.000 € – gelten für den gesamten Erwerb, alle zehn Jahre neu.
- Das Familienheim ist bei zehnjähriger Selbstnutzung steuerfrei (Kinder: bis 200 m²); ein baldiger Verkauf schließt diese Befreiung meist aus.
- Ist der Finanzamtswert zu hoch, lässt sich mit Gutachten oder Verkaufspreis ein niedrigerer Wert nachweisen.
- Spekulationssteuer nur, wenn der Erblasser vor weniger als zehn Jahren gekauft hat – die Frist läuft weiter.
- Erbfall binnen drei Monaten anzeigen; Grundbuch binnen zwei Jahren gebührenfrei berichtigen lassen.