Ratgeber · Immobilie im Alter
Nießbrauch und Wohnrecht beim Immobilienverkauf: Wert, Grundbuch, Folgen
Wer eine Immobilie überträgt, aber weiter darin wohnen will, sichert sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied, die Absicherung im Grundbuch, die Wertminderung beim Verkauf und die Berechnung des Kapitalwerts.
Wer seine Immobilie zu Lebzeiten überträgt oder verkauft, aber weiter darin wohnen möchte, behält sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Beide sichern das Wohnen ab, unterscheiden sich aber stark in Umfang, Wert und Folgen – und sie mindern den Verkaufspreis erheblich.
Wohnungsrecht oder Nießbrauch?
| Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) | Nießbrauch (§ 1030 BGB) | |
|---|---|---|
| Umfang | Wohnung ganz oder teilweise selbst bewohnen | umfassende Nutzung, auch Vermietung |
| Mieteinnahmen | nein | ja, stehen dem Berechtigten zu |
| Übertragbar / vererblich | nein, höchstpersönlich | Ausübung überlassbar, aber nicht vererblich |
| Laufende Lasten | meist nur Verbrauchskosten (nach Vereinbarung) | gewöhnliche Erhaltung + Betriebskosten + Lasten + Grundschuldzinsen |
| Bei Auszug ins Heim | faktisch oft wertlos | bleibt werthaltig (Vermietung möglich) |
| Typischer Einsatz | Schenkung an Kinder, einfache Absicherung | Übergabe mit Einkommenssicherung, Immobilienrente |
Absicherung im Grundbuch
Beide Rechte werden als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Entscheidend ist der Rang:
- An erster Rangstelle eingetragen, übersteht das Recht auch eine Zwangsversteigerung und bindet jeden Käufer.
- Hinter einer Grundschuld eingetragen, kann es bei Verwertung durch die Bank erlöschen.
Bei einer Übergabe zu Lebzeiten oder einem Verkauf mit vorbehaltenem Recht gehört die Rangfrage zwingend geklärt. Die Bestellung ist notariell zu beurkunden.
Wie der Wert berechnet wird
Der Kapitalwert des Rechts ergibt sich aus:
Jahreswert × Vervielfältiger
- Jahreswert: bei selbst genutzten Immobilien die erzielbare Jahresnettokaltmiete. Gesetzlich gedeckelt auf den Immobilienwert geteilt durch 18,6 (§ 16 BewG).
- Vervielfältiger: hängt von Alter und Geschlecht des Berechtigten ab und wird aus der amtlichen Sterbetafel abgeleitet. Die aktuellen Werte veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen jährlich. Je jünger der Berechtigte, desto höher der Vervielfältiger – und desto größer die Wertminderung.
Bei mehreren Berechtigten (z. B. Ehepaar) wird auf die längere Lebenserwartung abgestellt.
Beispielgrößenordnung
Eine Wohnung mit unbelastetem Verkehrswert 400.000 € und erzielbarer Jahreskaltmiete 12.000 €, Berechtigte 70 Jahre: Vervielfältiger grob 11 → Kapitalwert ≈ 132.000 € → belasteter Wert ≈ 268.000 €. Das sind Näherungswerte; maßgeblich ist die Einzelfallrechnung.
Folgen für den Verkauf
- Kleinerer Käuferkreis: Wer selbst einziehen will, scheidet aus. In Frage kommen vor allem Kapitalanleger, die auf den Wegfall des Rechts warten – entsprechend hoch ist ihr Renditeanspruch und damit der Abschlag.
- Preisabschlag vom Kapitalwert des Rechts, oft 20 bis über 50 % des unbelasteten Werts.
- Ablösung ist häufig die sauberere Lösung: Der Berechtigte verzichtet notariell gegen eine Einmalzahlung (in Höhe des Kapitalwerts), das Grundbuch wird bereinigt, danach wird unbelastet verkauft. Steuerlich kann der Verzicht relevant sein – vorher klären.
- Ein vorbehaltener Nießbrauch ist ein Baustein von Verrentungsmodellen – Einordnung im Ratgeber Immobilienrente: Modelle im Vergleich.
Steuerlicher Nebeneffekt bei der Übergabe
Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Erwerb – das kann die Schenkungsteuer deutlich senken und Freibeträge schonen. Für geerbte Immobilien mit Belastung gilt Ähnliches; Zusammenhänge im Ratgeber Geerbtes Haus verkaufen: Steuern. Die Bewertung der Immobilie selbst folgt den anerkannten Verfahren.
Vertragsklauseln, an die zu denken ist
- Pflegefall / Auszug: Ausgleichszahlung oder Vermietungsrecht für den Fall, dass der Berechtigte dauerhaft auszieht.
- Kostentragung eindeutig regeln (Erhaltung, Betriebskosten, Versicherungen, Grundschuldzinsen).
- Rangrücktritt nur mit Bedacht – er schwächt die Absicherung.
- Löschungsvormerkung zugunsten des Eigentümers für den Todesfall, damit das Recht zügig aus dem Grundbuch kommt.
Kurz zusammengefasst
- Wohnungsrecht: selbst bewohnen, höchstpersönlich, nicht vermietbar. Nießbrauch: umfassende Nutzung inkl. Vermietung, dafür Lastentragung.
- Beide gehören als Dienstbarkeit ins Grundbuch (Abt. II) – möglichst an erster Rangstelle.
- Der Kapitalwert (Jahreswert × altersabhängiger Vervielfältiger) wird vom unbelasteten Verkehrswert abgezogen; Abschläge von 20 bis über 50 % sind üblich.
- Eine belastete Immobilie ist schwer verkäuflich; oft ist die notarielle Ablösung gegen Einmalzahlung der bessere Weg.
- Bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt senkt der Kapitalwert die Schenkungsteuer.
- Klauseln für Pflegefall, Kostentragung und Löschung im Todesfall unbedingt aufnehmen.