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Wohnfläche richtig berechnen: Wohnflächenverordnung, Dachschrägen, Balkon
Die Wohnfläche steht in jedem Exposé – und ist oft falsch. Dieser Ratgeber erklärt, wie nach der Wohnflächenverordnung gerechnet wird, wie Dachschrägen und Balkone zählen und welche Folgen eine zu hohe Flächenangabe beim Verkauf und bei der Vermietung hat.
Die Wohnfläche ist eine der meistgenannten und zugleich unzuverlässigsten Zahlen im Immobilienverkauf. Sie fließt direkt in den Preis ein (Euro pro Quadratmeter), in die Miete und in die Nebenkostenverteilung. Eine zu hohe Angabe ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Haftungsrisiko.
Welche Regel gilt?
| Regelwerk | Zweck | Ergebnis |
|---|---|---|
| Wohnflächenverordnung (WoFlV), 2004 | Wohnfläche im Wohnungsbau | heutiger Standard |
| II. Berechnungsverordnung (II. BV) | Vorläufer der WoFlV | für Wohnungen vor 2004 teils noch maßgeblich |
| DIN 277 | Brutto-/Netto-Grundfläche von Bauwerken | keine Wohnfläche, liefert höhere Werte |
| DIN 283 | zurückgezogen | nicht mehr anwenden |
Für den freien Verkauf empfiehlt sich, die Wohnfläche nach WoFlV anzugeben und die Berechnungsmethode im Exposé zu benennen. Wichtig: WoFlV und DIN 277 dürfen nicht vermischt werden.
So rechnet die WoFlV
Voll, halb, gar nicht – die Höhe entscheidet
- lichte Höhe ≥ 2,00 m → 100 % der Grundfläche
- lichte Höhe 1,00 m bis unter 2,00 m → 50 %
- lichte Höhe unter 1,00 m → 0 %
- unbeheizte Wintergärten → 50 %; beheizte, allseits geschlossene Wintergärten → 100 %
Das trifft vor allem Dachgeschosse mit Schrägen: Der Bereich unter der Schräge zählt reduziert oder gar nicht.
Balkon, Loggia, Terrasse
In der Regel 25 % der Grundfläche, höchstens 50 % bei besonders hochwertiger Ausführung. Eine volle Anrechnung ist unzulässig.
Was nicht zählt
Kellerräume (nicht zu Wohnzwecken ausgebaut), Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen. Ebenfalls nicht: Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, freistehenden Pfeilern über 1,5 m Höhe und Treppen mit über drei Steigungen.
Was voll zählt
Grundflächen von Fenster- und offenen Wandnischen ab 13 cm Tiefe, Raumteile unter Treppen mit ausreichender Höhe, Türnischen.
Wohnfläche, Nutzfläche, Grundfläche
- Wohnfläche – alle Räume, die zum Wohnen dienen, nach WoFlV gewichtet.
- Nutzfläche – Flächen mit anderer Zweckbestimmung (Hobbyraum, Werkstatt, Lager); getrennt auszuweisen, nicht in die Wohnfläche einrechnen.
- Grundfläche / Brutto-Grundfläche (DIN 277) – die gesamte überbaute Fläche inkl. Wände; deutlich größer und kein Verkaufsargument für „Wohnfläche”.
Für die Immobilienbewertung ist die korrekte Wohnfläche eine der wichtigsten Eingangsgrößen – siehe Bewertungsverfahren.
Folgen einer falschen Angabe
Beim Verkauf: Weicht die tatsächliche Fläche erheblich von der zugesicherten ab – die Rechtsprechung nimmt häufig ab rund 10 % einen Mangel an –, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag schützt nicht vor einer konkret zugesicherten Flächenangabe.
Bei der Vermietung: Ist die reale Wohnfläche kleiner als im Mietvertrag, kann der Mieter die Miete anteilig mindern und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern; auch die Betriebskostenabrechnung ist dann fehlerhaft.
Deshalb im Exposé lieber konservativ und belegbar angeben – eine dokumentierte WoFlV-Berechnung ist im Streitfall Gold wert.
Wann neu aufmessen?
- Es gibt keine nachvollziehbare Wohnflächenberechnung in den Bauunterlagen.
- Das Dachgeschoss oder der Keller wurde ausgebaut.
- Anbau, Wintergarten oder Grundrissänderung.
- Die vorhandene Angabe stammt aus einer alten Anzeige oder einem Kaufvertrag ohne Berechnungsgrundlage.
Ein Architekt, Bausachverständiger oder Aufmaßdienst ermittelt die Fläche nach WoFlV und liefert eine unterschriebene Aufstellung – Teil einer sauberen Unterlagenmappe, siehe Haus verkaufen in Rodgau.
Kurz zusammengefasst
- Standard ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) von 2004; DIN 277 misst Grundflächen, nicht Wohnfläche.
- Höhe ≥ 2 m zählt voll, 1–2 m zur Hälfte, unter 1 m gar nicht – entscheidend bei Dachschrägen.
- Balkone und Terrassen zählen meist zu 25 %, höchstens 50 %.
- Keller, Dachboden, Garagen und Abstellräume außerhalb der Wohnung zählen nicht.
- Eine um mehr als ~10 % zu hohe Angabe kann beim Verkauf ein Sachmangel sein und bei der Miete zur Minderung führen.
- Bei fehlender Berechnung oder nach Umbauten die Fläche fachlich nach WoFlV neu ermitteln lassen.