Ratgeber · Vermietet verkaufen
Vermietete Immobilie verkaufen: Rechte der Mieter, Preis und Ablauf
Eine vermietete Immobilie lässt sich verkaufen – der Mietvertrag geht dabei auf den Käufer über. Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Mieter haben, wer als Käufer infrage kommt, wie sich die Vermietung auf den Preis auswirkt und wie Besichtigungen fair ablaufen.
Viele Eigentümer möchten eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus verkaufen – etwa nach einer Erbschaft, zur Altersvorsorge oder weil sich die Vermietung nicht mehr lohnt. Das geht ohne Zustimmung des Mieters. Entscheidend ist, die Rechte des Mieters zu kennen, die richtige Käufergruppe anzusprechen und den Preis realistisch anzusetzen.
Kauf bricht nicht Miete
Der wichtigste Grundsatz steht in § 566 BGB: Mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch tritt der Käufer automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein. Für den Mieter ändert sich nichts:
- Miethöhe, Laufzeit und alle Vereinbarungen bleiben gültig,
- der Mieter muss keinen neuen Vertrag unterschreiben,
- der neue Eigentümer übernimmt auch die Kaution (§ 566a BGB).
Im Kaufvertrag wird geregelt, ab welchem Stichtag Miete, Nebenkosten und Kaution auf den Käufer übergehen – meist mit Besitzübergang nach Zahlung des Kaufpreises.
Wer kauft eine vermietete Immobilie?
| Käufergruppe | Interesse | Was zählt |
|---|---|---|
| Kapitalanleger | laufende Mieteinnahmen | Miethöhe, Mietvertrag, Zustand, Rendite |
| Selbstnutzer mit Zeit | späterer Eigenbedarf | Lage, Grundriss, Kündigungsmöglichkeiten |
| Mieter selbst | Wohnung behalten | Kaufpreis, Finanzierung |
Oft lohnt es sich, zuerst den Mieter zu fragen, ob er kaufen möchte. Das spart Vermarktung und Besichtigungen. Ein neutraler Wert aus einer Immobilienbewertung hilft, einen fairen Preis zu finden.
Eigenbedarf und Kündigungsschutz
Will ein Käufer selbst einziehen, kann er den Mietvertrag erst nach seiner Eintragung im Grundbuch wegen Eigenbedarf kündigen. Dabei gelten:
- Gesetzliche Kündigungsfristen: drei Monate, nach fünf Jahren Mietdauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate.
- Berechtigter Eigenbedarf: für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige – nachvollziehbar begründet.
- Härtefälle: Mieter können der Kündigung in besonderen Härtefällen widersprechen, etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit.
- Umwandlung in Wohnungseigentum: Wurde die Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt, gilt eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren ab dem ersten Verkauf. In Gebieten, die das Land per Verordnung festlegt, kann sie bis zu zehn Jahre betragen.
Kaufinteressenten sollten diese Punkte vor dem Kauf kennen. Verkäufer sollten keine Zusagen zum Auszug des Mieters machen, die sie nicht einhalten können.
Vorkaufsrecht des Mieters
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat der Mieter nur, wenn seine Wohnung nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt wurde und erstmals verkauft wird (§ 577 BGB). Dann darf er nach dem Notartermin innerhalb von zwei Monaten erklären, zu denselben Bedingungen zu kaufen. Der Notar informiert den Mieter. In allen anderen Fällen gibt es kein Vorkaufsrecht des Mieters.
Besichtigungen fair organisieren
Mieter müssen Besichtigungen in angemessenem Umfang dulden. Bewährt hat sich:
- Früh informieren: Den Mieter persönlich über den Verkauf informieren, bevor die Anzeige erscheint.
- Termine bündeln: Lieber wenige Sammeltermine als viele Einzelbesichtigungen.
- Rechtzeitig ankündigen: einige Tage vorher, zu üblichen Zeiten.
- Gute Unterlagen: Fotos, Grundrisse und Exposé vorab – dann kommen nur ernsthafte Interessenten.
Ein kooperativer Mieter ist beim Verkauf viel wert. Ein kleines Dankeschön oder Entgegenkommen bei den Terminen zahlt sich oft aus.
Wie wirkt sich die Vermietung auf den Preis aus?
Für Selbstnutzer ist eine vermietete Immobilie weniger attraktiv, weil sie nicht sofort einziehen können. Für Kapitalanleger zählt dagegen der Ertrag. Wichtige Faktoren:
- Miethöhe im Vergleich zur Marktmiete: Eine niedrige Bestandsmiete mindert den Preis, weil Erhöhungen nur begrenzt möglich sind (Kappungsgrenze, ortsübliche Vergleichsmiete).
- Mietvertrag: Staffel- oder Indexmiete, Laufzeit, Kündigungsverzicht.
- Zustand und Nebenkosten: Wer heute kauft, rechnet Energie- und Sanierungskosten genau mit ein – siehe steigende Energiepreise.
- Zinsniveau: Bei höheren Bauzinsen erwarten Anleger eine höhere Rendite – siehe steigende Bauzinsen.
Bewertet wird eine vermietete Immobilie meist über das Ertragswertverfahren – mehr dazu im Ratgeber Immobilie bewerten.
Unterlagen für den Verkauf
Zusätzlich zu den üblichen Verkaufsunterlagen brauchen Käufer einer vermieteten Immobilie:
- den Mietvertrag mit allen Nachträgen,
- eine Mieterliste mit Kaltmiete, Nebenkosten und Kaution,
- die letzten Nebenkostenabrechnungen,
- Nachweise über Mieterhöhungen und offene Forderungen,
- bei Eigentumswohnungen: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Protokolle der Eigentümerversammlung.
Datenschutz beachten: Persönliche Daten des Mieters erst an ernsthafte Interessenten weitergeben.
Steuer beim Verkauf
Bei einer vermieteten Immobilie greift die Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum nicht. Liegen zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre, ist der Gewinn steuerpflichtig – siehe Spekulationssteuer.
Kurz zusammengefasst
- Eine vermietete Immobilie darf ohne Zustimmung des Mieters verkauft werden.
- Der Käufer übernimmt den Mietvertrag und die Kaution unverändert (§§ 566, 566a BGB).
- Eigenbedarf kann der Käufer erst nach Grundbucheintragung geltend machen; Fristen und Sperrfristen beachten.
- Ein Vorkaufsrecht hat der Mieter nur nach Umwandlung in Wohnungseigentum.
- Für Anleger zählen Miethöhe, Mietvertrag und Zustand; bewertet wird meist über den Ertragswert.
- Mieter früh informieren und Besichtigungen bündeln.
Sie möchten eine vermietete Immobilie in Rodgau oder Umgebung verkaufen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie persönlich.