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Ratgeber · Vermieten

Wohnung vermieten in Rodgau: Miethöhe, Mietpreisbremse, Mietvertrag

Rodgau hat keinen amtlichen Mietspiegel – trotzdem gelten klare Regeln für die zulässige Miete. Dieser Ratgeber erklärt ortsübliche Vergleichsmiete, Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in Hessen, die Mietvertragsarten und worauf es bei der Mieterauswahl ankommt.

Von Carsten Amtmann

Eine Wohnung in Rodgau zu vermieten ist rechtlich weniger frei, als viele Eigentümer denken – auch ohne amtlichen Mietspiegel. Entscheidend sind drei Fragen: Wie hoch darf die Miete sein? Welche Vertragsart passt? Und wie sichert man sich einen zuverlässigen Mieter?

Die zulässige Miethöhe

Ortsübliche Vergleichsmiete als Maßstab

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die übliche Nettokaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, gebildet aus den Abschlüssen der letzten sechs Jahre. Rodgau hat keinen Mietspiegel, deshalb wird sie über Vergleichswohnungen, Gutachten oder Mietdatenbanken hergeleitet. Eine eigene, nicht amtliche Einschätzung nach Baujahr und Stadtteil steht auf der Seite Mietspiegel Rodgau; die Systematik dahinter ähnelt der Immobilienbewertung.

Grenzen bei der Neuvermietung

  • Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG): mehr als 20 % über der Vergleichsmiete bei gleichzeitiger Ausnutzung eines geringen Angebots – ordnungswidrig.
  • Mietwucher (§ 291 StGB): mehr als 50 % über der Vergleichsmiete unter Ausnutzung einer Zwangslage – strafbar.
  • Mietpreisbremse (§ 556d BGB): In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens 10 % über der Vergleichsmiete liegen. Ob Rodgau darunterfällt, hängt von der jeweils geltenden hessischen Verordnung ab – das ist regelmäßig zu prüfen; mehrere Kommunen im Kreis Offenbach sind erfasst. Ausnahmen: Neubau (erste Vermietung ab 1.10.2014), umfassende Modernisierung, sowie eine bereits zuvor höhere Vormiete (Bestandsschutz).

Grenzen im laufenden Mietverhältnis

Mieterhöhungen bis zur Vergleichsmiete sind an die Kappungsgrenze gebunden: höchstens 20 % in drei Jahren, in per Verordnung bestimmten angespannten Märkten nur 15 %. Frühestens 15 Monate nach Einzug bzw. der letzten Erhöhung, mit Begründung (Vergleichswohnungen, Gutachten, Mietspiegel einer Nachbarkommune ist nicht zulässig).

Mietvertragsarten

Variante Prinzip Vorteil Grenze
Standard (Vergleichsmiete) Erhöhung bis zur ortsüblichen Miete flexibel Kappungsgrenze, 15-Monats-Frist
Staffelmiete Erhöhungsbeträge im Vertrag festgelegt Planungssicherheit keine Modernisierungs-/Vergleichsmieterhöhung; in Bremse-Gebieten gilt sie je Staffel
Indexmiete Kopplung an den Verbraucherpreisindex inflationsausgleichend wie Staffelmiete; Anpassung frühestens jährlich

Nebenkosten richtig umlegen

Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung genannten Positionen und nur, wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart:

  • Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Heizung und Warmwasser
  • Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger
  • Aufzug, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne

Nicht umlagefähig: Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen, Kontoführung, Leerstandskosten. Über Heiz- und Warmwasserkosten ist nach Verbrauch abzurechnen (Heizkostenverordnung).

Mieterauswahl und Übergabe

  • Selbstauskunft, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Bonitätsauskunft, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters.
  • Zulässig sind nur mietrelevante Fragen; Fragen etwa nach Familienplanung oder Religion sind unzulässig.
  • Kaution höchstens drei Nettokaltmieten, getrennt vom Vermietervermögen anzulegen.
  • Energieausweis: Vorlage bei der Besichtigung Pflicht, Pflichtangaben schon ins Inserat – siehe Energieausweis.
  • Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Mängeln, von beiden unterschrieben.

Kosten der Vermietung über einen Makler

Es gilt das Bestellerprinzip: Es zahlt, wer beauftragt – meist der Vermieter. Die Provision ist auf höchstens zwei Nettokaltmieten zzgl. MwSt. begrenzt.

Kurz zusammengefasst

  • Rodgau hat keinen Mietspiegel; die ortsübliche Vergleichsmiete wird über Vergleichswohnungen und Gutachten hergeleitet.
  • Neuvermietung: bis 20 % über der Vergleichsmiete kritisch, über 50 % Wucher; wo die Mietpreisbremse gilt, höchstens 10 % darüber – Geltung für Rodgau anhand der aktuellen hessischen Verordnung prüfen.
  • Laufendes Mietverhältnis: Kappungsgrenze 20 % (bzw. 15 %) in drei Jahren, frühestens nach 15 Monaten.
  • Staffel- und Indexmiete schaffen Planungssicherheit, schließen aber andere Erhöhungen aus.
  • Nur die Positionen der Betriebskostenverordnung sind umlagefähig, und nur bei vertraglicher Vereinbarung.
  • Kaution maximal drei Nettokaltmieten; Maklerprovision beim Bestellerprinzip höchstens zwei Nettokaltmieten zzgl. MwSt.

Häufige Fragen

Wie hoch darf ich die Miete in Rodgau ansetzen?

Bei Neuvermietung ist die Miete grundsätzlich frei verhandelbar, begrenzt durch die ortsübliche Vergleichsmiete: Mehr als 20 Prozent darüber kann als Mietpreisüberhöhung, mehr als 50 Prozent als Mietwucher gewertet werden. Gilt in Rodgau die Mietpreisbremse, darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ob Rodgau erfasst ist, richtet sich nach der jeweils gültigen hessischen Verordnung.

Gibt es für Rodgau einen Mietspiegel?

Nein, die Stadt Rodgau hat keinen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird daher über vergleichbare Wohnungen, Sachverständigengutachten oder Mietdatenbanken hergeleitet. Amtmann Immobilien veröffentlicht auf der Seite Mietspiegel Rodgau eine eigene, nicht amtliche Einschätzung nach Baujahr und Stadtteil.

Was ist der Unterschied zwischen Mietpreisbremse und Kappungsgrenze?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei der Neuvermietung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis: höchstens 20 Prozent in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur 15 Prozent. Beide gelten nur in per Landesverordnung bestimmten Kommunen.

Ist eine Staffelmiete oder Indexmiete sinnvoll?

Beide schaffen Planungssicherheit. Die Staffelmiete legt künftige Erhöhungen betragsmäßig im Vertrag fest, die Indexmiete koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex. Während einer Staffel- oder Indexmiete sind Erhöhungen wegen Modernisierung oder bis zur Vergleichsmiete ausgeschlossen. In Mietpreisbremse-Gebieten muss auch die Anfangsstaffel die zulässige Höchstmiete beachten.

Welche Nebenkosten kann ich auf den Mieter umlegen?

Nur die in der Betriebskostenverordnung abschließend aufgezählten Positionen – etwa Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Müll, Hausreinigung, Gartenpflege, Aufzug, Gebäudeversicherung, Hauswart. Verwaltungskosten und Instandhaltungs- oder Reparaturkosten sind nicht umlagefähig. Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein.

Was kostet die Vermietung über einen Makler?

Es gilt das Bestellerprinzip: Es zahlt, wer den Makler beauftragt, in der Regel der Vermieter. Die Provision ist gesetzlich auf höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.

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